Vereins- und Verbandssport findet grundsätzlich mit 2G statt
Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:
- Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen
- Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.
Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:
- Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet – außer in den Ferien)
- ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
- Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von freien Trägern der Kinder- und Jugend-hilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbst-test durchzuführen ist.
Für den Wettkamfsport gilt die 3G Regel, d.h. es kann sich mit einem PCR Test auch eine ungeimpfte Person „freitesten (hier kann es nach Rücksprachen ggf. zu Nachbesserungen auf dieser Seite kommen, da die Formulierung in der CoronaSchVO undeutlich ist).
- Sportler*innen der Profiligen (mindestens PCR-Test <48 h notwendig).
- Teilnehmende an Ligen und Wettkämpfen, die von den Spitzenverbänden (Bundesfachverbänden) des DOSB organisiert werden (mindestens PCR-Test <48h notwendig).